Satzung

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

Der Verein führt den Namen:

Blende '78 - Paderborner Fotofreunde e.V.

Er hat seinen Sitz in Paderborn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein hat in erster Linie den Zweck, die Fotografie als Kunst zu fördern. Im Rahmen sinnvoller Freizeitgestaltung soll insbesondere die Jugend in Gruppenarbeit durch Pflege und Förderung an die künstlerische Fotografie herangeführt werden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
  4. Der Verein kann Mitglied einer Dachorganisation werden.
  5. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    1. Erfahrungsaustausch und Wissensvermittlung auf dem Gebiet der Fotografie, Fototechnik und der Dunkelkammerarbeit
    2. Veranstaltung von sowie Teilnahme an Fotowettbewerben und Fotoausstellungen
    3. kostenlose Dia- und Fotovorträge in Altenheimen, Kindergärten, Schulen und dergleichen
    4. gemeinsame Fotoausflüge, Fotoreisen und Besuche von Fotoausstellungen Öffentlichkeitsarbeiten in Form von Fotoreportagen.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer unbescholten ist und sich durch Unterschrift der Beitrittserklärung den Satzungen des Vereins unterwirft.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

  1. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die nicht am aktiven Vereinsgeschehen teilnehmen, aber den Verein in seinem Bemühen, die Vereinsziele zu erreichen, unterstützen.
  4. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder erlangen mit der Vollendung des 18. Lebensjahres Wahl- und Stimmfähigkeit in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. das Erreichen der Vereinsziele nach besten Kräften zu unterstützen
    2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
    3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
  3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand mit vierteljähriger Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres zu erfolgen.
  4. Der Ausschluss erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
  5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Mitglied hat Anspruch auf Anhörung. Dazu gehören eine schriftliche Nachricht mit Angabe der Vorwürfe und Ladung zur Vorstandssitzung, wobei das erscheinende sowie das nichterscheinende Mitglied sich auf schriftliche Rechtfertigung stützen darf. Ein Ausschließungsentscheid ist mit Gründen zu versehen und dem Mitgliedeingeschrieben zuzustellen. Innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsentscheides kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Verlangt das Mitglied eine Sonderversammlung, so ist diese innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Andernfalls wird die Behandlung des Rechtsmittels auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch inAbwesenheit des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit und stellt diesen Beschluss schriftlich zu. Bis zum Zugang dieser Mitteilung ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe in der Beitragsordnung festgesetzt ist.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Sonderausschüsse

Der Vorstand

    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus den ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Schatzmeister, dem ersten Schriftführer, dem Gerätewart und dem IT-Wart. Der Verein wird durch den ersten und den zweiten Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26BGB vertreten. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
    2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vorstandsbeschlüsse.
    3. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,00 € belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Das Gleiche gilt für Grundstücksverträge. Diese Regelung ändert nichts an der Vertretungsmacht des Vorstandes nach außen.
    4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vorstandes entgegen, wählt Vorstandsmitglieder undentlastet sie, setzt den Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr fest (Beitragsordnung). DieMitgliederversammlung wählt ebenfalls zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. DerVorstand ist verpflichtet, die Mitglieder zu einer außerordentlichen Versammlung einzuladen, wenn dasInteresse des Vereins es erfordert oder wenn zwei Mitglieder des Vorstandes oder ein Viertel allerVereinsmitglieder Grund des Verlangens angeben.

Die Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung schriftlich von dem Vorstand mit einer Mindestfrist von zwei Wochen einberufen. Die Tagesordnung ist mitzuteilen. Beschlüsse dürfen nur gefasstwerden, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Sind weniger Mitgliedererschienen, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine zweite Versammlung mit dergleichen Tagesordnung einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliederbeschlussfähig. Die Mitglieder fassen alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausgenommen sindSatzungsänderungen; sie erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Sonderausschüsse

Sonderausschüsse mit abgegrenzten Aufgaben können bei Bedarf durch die anderen Organe des Vereins gebildet werden. Sie bestehen bis zur Erledigung der übertragenen Aufgabe oder bis zum Ende des Geschäftsjahres.

§ 8 Niederschriften

Alle Beschlüsse in Versammlungen des Vorstandes und der Mitglieder sind niederzuschreiben. Ändert ein Beschluss die Satzung oder löst er den Verein auf, so haben alle anwesenden Vorstandsmitglieder und zwei von der Versammlung gewählte, nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder die Niederschrift zu unterschreiben.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei vier Fünftel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Außerdem muss die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Dieses Erfordernis fällt bei einer Wiederholungsversammlung weg. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Zwei von ihnen vertreten den Verein während der Liquidation.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Paderborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand 02/2016